Dabei werden alle ungenutzten Abwesenheitsansprüche der ausgewählten Mitarbeiter berücksichtigt.
Der Übertrag von Restansprüchen ins Folgejahr ist erst möglich, wenn das Vorjahr abgeschlossen ist. Wir empfehlen daher, einen Übertrag der Urlaubsansprüche jeweils im Januar des neuen Jahres durchzuführen.